Bundestag muss Rechtssicherheit für Notfallsanitäter zulassen
Seit der Einführung des neuen Berufsbildes der Notfallsanitäter agieren diese in Rechtsunsicherheit, beispielsweise dann wenn ein Patient starke Schmerzen hat, ein Notarzt nicht umgehend zur Verfügung steht und der Notfallsanitäter Betäubungsmittel verabreicht.
Diesen Missstand erkennt der Bundesrat und reagiert mit einer Gesetzesinitiative um mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäter zu schaffen. Dieser Initiative entgegnen die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD mit einem Änderungsantrag, aus dem hervorgeht, dass Notfallsanitäter weiterhin mit standardisierten und delegierten Prozeduren (sog. SOPs) agieren sollen. „Unvorhergesehene und nicht vorausplanbare Notfallsituationen führen dazu, dass Notfallsanitäter zur Rettung von Menschenleben nach wie vor zum individuellen und damit rechtsunsicheren Handeln gezwungen sind“, so Präsident Theo Zellner. „Der Alltag lässt sich nicht in Standards abbilden. Das Risiko einer Strafbarkeit bestünde weiter.“
Thomas Stadler, Abteilungsleiter Rettungsdienst im BRK, wird am Montag, den 21.10.2019 um 13:00 Uhr als Experte in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit im Deutschen Bundestag sprechen. Die Einladung erfolgte nach Intervention des BRK auf den Änderungsantrag der CDU/CSU und SPD.
In Bayern trifft in 54 % alle Fälle der Notarzt mehr als zwei Minuten später als der Rettungswagen ein. In 20% der Fälle dauert dies sogar mehr als 10 Minuten. Hinzu kommen noch Einsätze, in denen der direkte Notarztdienst nicht besetzt ist und damit die Notfallsanitäter alleinverantwortlich handeln müssen und ohne ärztliche Unterstützung Leben retten. „Hier brauchen die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Rechtssicherheit für das, was sie in der Ausbildung gelernt haben“, so Landesgeschäftsführer Leonhard Stärk.
Das schon seit 1939 bestehende Heilpraktikergesetz (HeilprG) erzeugt hier ein Strafbarkeitsrisiko. Wer nicht Arzt oder Heilpraktiker ist, darf formal nicht professionell heilkundlich tätig werden („Heilkundevorbehalt“, §§1,5 HeilprG). NotSan sind - wie viele andere Berufe - heilkundlich tätig. Bislang wurde der formale Verstoß gegen das HeilprG rechtlich u.a. über Hilfskonstruktionen wie den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) aufgelöst (sog. „Notkompetenz“ im Rettungsdienst, auch beim Rettungsassistenten, dem Vorgänger des NotSan). „Diese Konstruktionen erzeugen allerdings Unsicherheit und machen das Berufsbild weniger attraktiv“, so Stärk.